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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02 (https://dejure.org/2005,97023)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.05.2005 - L 7 AL 14/02 (https://dejure.org/2005,97023)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - L 7 AL 14/02 (https://dejure.org/2005,97023)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen (BSGE 35, 108, 112; BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr. 27, S. 95).

    Dabei ist in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, es liegt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vor (BSG, Urteil vom 08.02.1996 - 13 RI 35/94 -, SozR 3-1300 § 45 Nr. 27).

  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Das ist der Fall, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG, SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSG, SozR 4100 § 152 Nr. 10).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Diese mit Wirkung ab 1. Januar 1994 eingeführte Regelung (Art. 1 Nr. 50 des Ersten SKWPG vom 21.12.1993 - BGBl I 2353) gilt für alle Rücknahme- und Aufhebungsbescheide, die ab dem 1. Januar 1994 ergangen sind, auch wenn der Ursprungsbescheid vor dem 1. Januar 1994 erlassen wurde (BSG, SozR 3-4100 § 117 Nr. 13).
  • BSG, 13.12.1972 - 7 RKg 9/69
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen (BSGE 35, 108, 112; BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr. 27, S. 95).
  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 23/77

    Beitragsfreiheit eines in einer Werkstatt für Behinderte Beschäftigten in der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Beschäftigung ist jede Art des Einsatzes körperlicher beziehungsweise geistiger Kräfte im Erwerbsleben zur Herbeiführung einer Dienstleistung beziehungsweise eines Arbeitserfolges, die der Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird (BSG, Urteil vom 01.06.1978 - 12 RK 23/77 - SozR 4100 § 168 Nr. 7), wenn sie nicht selbstständig, das heißt abhängig verrichtet wird.
  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90

    Unrichtige Tatsachenangabe in der Arbeitsbescheinigung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Die Einschränkungen zeigen, dass auch die Anwendung einfacher Rechtsbegriffe im Einzelfall schwierige rechtliche Wertungen erfordern kann, es würde jedoch zuweitgehen, wegen dieser vorhersehbar in Ausnahmefällen auftretenden Schwierigkeiten auch für den Regelfall auf einfache Rechtsbegriffe der Alltagssprache zu verzichten (vgl. für Angaben in der Arbeitsbescheinigung, BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 119/90 -, SozR 3-4100, § 145 Nr. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 161/01
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Demgegenüber verfügten der Zeuge G. und seine Ehefrau, wie dem Senat aus dem Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AL 161/01 bekannt ist, über erhebliche Vermögenswerte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 11/02
    Aus den eingesehenen Bilanzen der W-KG für die Jahre 1989 bis 1994 (Bl. 49 ff der Gerichtsakte L 7 AL 14/02) sind lediglich Erträge aus der PKW-Überlassung (an die Ehefrau des Klägers) sowie aus Dienstleistungen in geringerem Umfang und sonstige Erträge zu ersehen (1989: keine, 1990: 1.636,92 DM, 1991: 48.000,00 DM; 1992: 28.000,00 DM, 1993: 36.872,00 DM).

    seiner Tochter (Bl 27 Beiheft der Akte L 7 AL 14/02) beziehungsweise seiner Ferienwohnung auf AD.

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